Ausgabe Mai 2018
1.1 Für alle Einkaufsgeschäfte der GRB - Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe GmbH (im nachfolgenden „GRB“ genannt), gleich, ob es sich hierbei um Kauf-, Werk-, Dienst- oder sonstige Verträge handelt und gleich, ob diese von der GRB im eigenen oder im fremden Namen abgeschlossen werden, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Die AGB gelten für die gesamte weitere Geschäftsverbindung, auch, wenn dies nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wird. Von den AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) werden auch dann nicht Bestandteil des mit der GRB geschlossenen Vertrages, wenn diesen AGB widersprochen wird.
1.2 Es wird darauf hingewiesen, dass für bestimmte Lieferungen und Leistungen weitergehende Geschäftsbedingungen, z. B. VOB, VOL, usw. Anwendung finden, soweit deren Geltung gesondert vereinbart wird. In diesem Fall gehen die weitergehenden Geschäftsbedingungen den AGB vor; diese gelten ergänzend.
1.3 Unter „Leistungen“ im Sinne der AGB sind im Folgenden sämtliche im Rahmen von Einkaufsgeschäften gem. Ziff. 1.1 vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, also auch Lieferungen, zu verstehen.
2.1 Der Auftragnehmer hat sich in seinem Angebot an die Angaben in der Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich auf diese im Einzelnen hinzuweisen. Angebote erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, stets unentgeltlich und ohne, dass der GRB über die in §§ 311 Abs 2 i.V.m. 241 Abs 2 BGB genannten vorvertraglichen Schutz- und Obhutspflichten hinaus irgendwelche rechtliche Verpflichtungen entstehen.
2.2 Bestellungen, deren Änderungen sowie mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der elektronischen Form gem. §§ 126, 126a BGB.
2.3 In allen Schriftstücken ist die komplette Bestellnummer der GRB anzugeben.
3.1 Die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise des Auftragnehmers beziehungsweise gesondert vereinbarte Preise gelten auch dann, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Leistungsdatum mehr als vier Monate liegen.
3.2 Zahlungen werden, wenn nichts anders vereinbart, 21 Tage nach vollständig erbrachter Leistung oder Lieferung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Für den Beginn der vereinbarten Zahlungs- und Skontofristen ist der Eingang der Rechnung bei der GRB maßgebend.
3.3 Geleistete Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
3.4 Die Leistungsfrist beginnt mit Eingang der Bestellung beim Auftragnehmer. Dies ist spätestens der 10. Werktag nach Absendung der Bestellung, soweit nicht der Auftragnehmer unverzüglich nach verspätetem Eingang der Bestellung auf diesen hinweist.
3.5 Erkennt der Auftragnehmer, dass er ohne sein Verschulden seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies der GRB unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Bei unterlassener oder verspäteter Mitteilung kann sich der Auftragnehmer auf das Hindernis nicht berufen.
3.6 Bei verspäteter Leistung haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB kann die GRB sich die Geltendmachung einer etwaigen Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung vorbehalten.
3.7 Zur Einschaltung eines Subunternehmers ist der Auftragnehmer nur dann berechtigt, wenn er dies unter Angabe des Subunternehmers und der von diesen zu erbringenden Leistung der GRB rechtzeitig mitteilt und diese der Einschaltung nicht unverzüglich aus sachlichen Gründen widerspricht.
4.1 Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass der Liefergegenstand den vertraglichen und gesetzlichen Qualitätsanforderungen entspricht und keine Mängel aufweist. Insbesondere hat der Liefergegenstand den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den zum Zeitpunkt der Leistung gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen, Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen.
4.2 Im Falle von Mängeln am Liefergegenstand oder bei mangelhafter Leistung stehen der GRB die gesetzlichen Rechte zu, soweit sich aus nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt.
4.3 Für die Untersuchungs- und Rügepflicht der GRB gem. § 377 HGB gilt, dass die Untersuchung der gelieferten Ware und die Anzeige etwaiger Mängel innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung bzw. Erkennung des Mangels noch unverzüglich im Sinne der genannten Vorschrift ist. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf deren Absendung an.
4.4 Soweit Mängel auf einer Weisung von GRB beruhen, kann sich der Auftragnehmer nur dann hierauf berufen, wenn er gegen sie schriftlich Bedenken angemeldet und die GRB dennoch an der Weisung festgehalten hat.
4.5 Soweit sich der Auftragnehmer eines Subunternehmers oder Unterauftragsnehmers bedient, hat er dessen Verschulden wie eigenes zu vertreten.
4.6 Mangelhafte Teile bleiben bis zu ihrem Ersatz zur Verfügung der GRB. Im Falle von Ersatzleistungen überträgt die GRB das Eigentum an den ersetzten Teilen dem Auftragnehmer, sofern dieser nicht bereits Eigentümer ist.
4.7 Gerät der Auftragnehmer mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug und beseitigt diesen nicht innerhalb einer von der GRB bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist die GRB berechtigt, den Mangel auf Kosten des Auftragsnehmers beseitigen zu lassen.
4.8 Der Auftragnehmer haftet der GRB für jede Form des Verschuldens, auch seiner Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen. Die Beweislast dafür, dass ihn bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen kein Verschulden trifft, obliegt dem Auftragnehmer.
5.1 Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Bestand der Versicherung und die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis sind der GRB auf Verlangen anzuzeigen und nachzuweisen.
5.2 Der GRB leihweise überlassene Maschinen, Apparate etc. werden von ihr gegen die üblichen Risiken versichert. Eine darüber hinausgehende Haftung für Untergang bzw. Beschädigung der überlassenen Maschinen, Apparate etc. scheidet aus, soweit nicht GRB Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder von ihr eine kardinale Vertragspflicht verletzt wurde.
6.1 Der Auftragnehmer hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine Versandanzeige, getrennt nach Ware und Rechnung, abzusenden.
6.2 Liefertermine, Lieferfristen, Leistungstermine und Leistungsfristen sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfristen oder Leistungsfristen werden eingehalten, wenn die Lieferungen oder Leistungen bis zum Ablauf der Frist bei der GRB eingegangen sind.
6.3 Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Bei Schiffsversand sind in den Versandpapieren und Rechnungen der Name der Reederei und des Schiffes anzugeben. Der Auftragnehmer hat die für die GRB günstigsten und geeigneten Transportmöglichkeiten zu wählen. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf allen äußeren Verpackungen sind die von der GRB vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle komplett anzugeben.
6.4 Der Auftragnehmer hat Gefahrstoffe, Gefahrgüter und Abfälle gemäß den national und, soweit einschlägig, international geltenden Vorschriften und Gesetzen (z. B. GGVSEB, Kreislaufwirtschaftsgesetz) zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.
6.5 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden und übernimmt sämtliche Aufwendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Bestimmungen zusätzlich entstehen. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch seine Subunternehmer.
6.6 Sofern Sendungen wegen der Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern sie auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers bei der GRB. Diese ist berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen.
7.1 Alle Zeichnungen, Namen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Unterlagen, die dem Auftragnehmer für die Herstellung von Liefergegenständen oder für die Erbringung von Leistungen von der GRB überlassen werden, ebenso vom Auftragnehmer nach besonderen Angaben der GRB angefertigte Unterlagen, bleiben oder werden mit der Herstellung Eigentum der GRB und dürfen vom Auftragnehmer nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind diese der GRB samt allen Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich und unter Ausschluss jeglicher Gegenrechte herauszugeben.
7.2 Die GRB behält sich die gewerblichen Schutzrechte an allen dem Auftragnehmer übergebenen Unterlagen vor. Hinsichtlich aller vom Auftragnehmer im Auftrag der GRB oder im Zusammenhang mit einem von der GRB erteilten Auftrag angefertigten Unterlagen überträgt hiermit der Auftragnehmer sämtliche Rechte zur Vervielfältigung und Auswertung gleich welcher Art zeitlich und örtlich unbeschränkt an die GRB.
7.3 Der Auftragnehmer hat die Anfrage und Bestellung und die darauf bezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu beachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die der GRB aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen.
7.4 Der Auftragnehmer hat der GRB alle notwendigen Unterlagen, die für die Leistung von Bedeutung sind, unaufgefordert vorzulegen und bei Werkverträgen laufend über den Fortgang der Werkerstellung zu informieren.
7.5 Enthalten oder verwenden die Lieferungen und/oder Leistungen des Auftragnehmers Open Source Software, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die GRB hierauf unverzüglich hinzuweisen."Open Source Software" im Sinne dieser Regelung ist Software deren Weitergabe an Dritte grundsätzlich gebührenfrei erfolgt und die von jedem Nutzer bearbeitet werden darf und/oder Lizenznehmer bzw. Dritten in Source Code Form offen gelegt werden muss.
7.6 Die von der GRB angeführten Gesetze, Vorschriften, Normen und Richtlinien gelten jeweils in der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Fassung.
Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Auftragnehmer hergestellt worden sind, gehen mit der Herstellung in das Eigentum der GRB über, auch, wenn sie im Besitz des Auftragnehmer verbleiben. Sie dürfen ohne Zustimmung der GRB nicht an Dritte weitergegeben werden und sind ihr auf Anforderung unter Ausschluss jeglicher Gegenrechte herauszugeben.
Werden Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen usw. durchgeführt, so gelten hierfür die Sicherheits- und Wartungsvorschriften für Fremdfirmen, die innerhalb der GRB Aufträge abwickeln. Die jeweils aktuellen Sicherheits- und Wartungsvorschriften können jederzeit, insbesondere vor Beginn der Arbeiten, eingesehen werden. Sofern die Arbeiten in einem Kontrollbereich durchgeführt werden, sind zusätzlich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere das Atomgesetzes (ATG) sowie der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zu beachten und einzuhalten.
10.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch seine Leistung Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Auftragnehmer.
10.2 Er stellt die GRB von jeglichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit einer Verletzung von Patenten, Lizenzen oder sonstigen Schutzrechten Dritter frei.
Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der GRB zulässig.
Bei Dauerschuldverhältnissen ist die GRB innerhalb von einem Monat nach Zugang eines entsprechenden Verlangens des Auftragnehmers berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen, wenn die Preise innerhalb eines Jahres um mehr als zehn Prozent angehoben wurden.
Die in Deutschland, der EU und im Bestimmungsland geltenden gesetzlichen Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrsbringens gefährlicher Stoffe sind einzuhalten. Bei gesetzlich zulässigen Ausnahmen von Stoffverboten sind die gefährlichen Stoffe nach Art und Menge in Verbindung mit dem betroffenen Bauteil zu deklarieren.
Darüber hinaus gibt es Stoffe, deren Inverkehrbringen in Produkten grundsätzlich nicht gesetzlich beschränkt ist, deren Anwendung jedoch, soweit vertretbar, vermieden oder zumindest vermindert werden soll, da sie zu Risiken bei der Herstellung, Nutzung und Entsorgung von Produkten führen können. In vielen Fällen sind diese Stoffe aus technischen Gründen oder wegen Zuverlässigkeitsforderungen nicht zu vermeiden. In diesen Fällen ist die Verwendung zu deklarieren.
14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bezüglich der von ihm zur Erfüllung des Auftrages der GRB eingesetzten Mitarbeiter sämtliche einschlägigen arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmungen über die Zahlung eines Mindestlohnes, einzuhalten.
14.2 Wird die GRB wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Auftragnehmers gegen vorstehende Ziff. 14.1 von Mitarbeitern des Auftragnehmers oder von dritter Seite in Anspruch genommen, so wird der Auftragnehmer die GRB von derartigen Ansprüchen unverzüglich freistellen.
Der Auftragnehmer wird verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz (DSGVO und BDSG neu) sowie ihre Einhaltung zu beachten und zu gewährleisten. Soweit von der GRB gewünscht ist eine gesonderte Datenschutzerklärung zu erstellen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
16.1 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und der GRB gilt ausschließlich materielles deutsches Recht mit Ausnahme des einheitlichen UN - Kaufrechts (CISG).
16.2 Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt deutsches Recht.
16.3 Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen sind die jeweiligen Anforderungsstellen bzw. der Firmensitz der GRB in Mitterteich.
16.4 Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus bzw. im Zusammenhang mit zwischen der GRB und dem Auftragnehmer auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Einkauf abgeschlossenen Verträge sind ausschließlich die für den Sitz von GRB zuständigen Gerichte örtlich zuständig. Die GRB kann aber nach seiner Wahl gegen den Auftragnehmer auch an dessen Sitz oder Wohnsitz Klage erheben.
E-Mails genügen nicht der Schriftform im Sinne dieser Bestimmungen bzw. der auf ihrer Basis geschlossenen Einzelverträge. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformerfordernis selbst.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die Bedingungen als Ganzes und die üblichen Bestimmungen dieser Bedingungen wirksam. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die ungültige/undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken.
GRB - Sammelstelle Bayern
für radioaktive Stoffe GmbH
Mitterteich im Mai 2018
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 2: Übernahme von radioaktiven Abfällen bzw. Strahlenquellen
Abschnitt 3: Lieferungen von Verpackungsmaterialien, Ausführung von Transporten und Dienstleistungen
Abschnitt 4: Schlussbestimmungen
Ausgabe Mai 2018
1.1 Die vorliegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Verkauf (im Folgenden: "AGB" genannt) sind unmittelbarer Bestandteil der von der GRB und dem Kunden abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen über auszuführende Lieferungen und Leistungen. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, erfolgen sämtliche Angebote, Annahmen und Leistungen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Im Rahmen der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden werden die AGB auch dann Vertragsinhalt, wenn auf deren Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich von der GRB hingewiesen wird.
1.2 Für laufende Verträge gilt: Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit der GRB im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen in Textform Widerspruch erhebt und auf diese Rechtsfolge bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hingewiesen.
1.3 Abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; diese gelten auch bei Durchführung des Vertrages nicht als angenommen. Andere Vereinbarungen, insbesondere Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sich die GRB ausdrücklich damit einverstanden erklärt.
2.1 Die Angebote der GRB sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Sämtliche Angebotsunterlagen bleiben im Eigentum der GRB und dürfen ohne Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
2.2 Die Beauftragung der GRB hat seitens des Kunden grundsätzlich in schriftlicher Form wie folgt zu erfolgen:
- Eine verbindliche Beauftragung der GRB zur Übernahme radioaktiver Stoffe bzw. Strahlenquellen liegt vor sofern der Kunde den/die Antrag- und Begleitschein/e rechtsverbindlich unterzeichnet, oder eine gesonderte schriftliche Bestellung der GRB übersandt hat,
- Transporte von radioaktiven Stoffen bzw. Strahlenquellen sind vom Kunden gesondert zu beauftragen (auf die jeweils gültigen Annahmebedingungen wird verwiesen),
- bei den sonstigen Lieferungen und Leistungen der GRB hat die Beauftragung seitens des Kunden in schriftlicher Form zu erfolgen.
E-Mails und Telefaxe, sofern eindeutig dem Kunden zurechenbar, werden der Schriftform gleichgesetzt.
Bedingt durch die erforderliche Vorprüfung der übersandten technischen, radiologischen Daten auf Einhaltung der Annahmebedingungen kann sich der Versand der Auftragsbestätigung bis zu drei Wochen ab Bestelldatum verzögern.
2.3 Der Vertrag kommt erst mit der von der GRB erstellten Auftragsbestätigung und/oder Erklärung der Annahmebereitschaft zustande.
2.4 Liegen zwischen dem Vertragsabschluss und der Anlieferung/Abholung der radioaktiven Stoffe bzw. der Ausführung von sonstigen Lieferungen und Leistungen mehr als 4 Monate erhöhen sich in dieser Zeit die GRB entstehenden Kosten, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Vergütung zu verlangen. Führt die Anpassung der Vergütung zu einer Erhöhung von mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.5 Werden der GRB vor Abschluss der Entsorgung radioaktiver Stoffe, bzw. der Lieferung von Verpackungsmaterialien oder Erbringung von Dienstleistungen jeglicher Art Tatsachen bekannt, die auf eine nicht unwesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden hindeuten, so kann die Ausführung der Leistungen von der vorherigen Zahlung der Vergütung und der Nebenkosten abhängig gemacht werden. Ist die Leistung bereits erfolgt, werden alle offenen Forderungen sofort fällig.
2.6 Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
3.1 Die von der GRB für die Übernahme radioaktiver Stoffe bzw. Strahlenquellen genannten Preise verstehen sich exklusive Transport und Verpackung. Fahrtkosten, Transportkosten und die Kosten für Verpackungsmaterialien werden gesondert abgerechnet. Weiterhin verstehen sich sämtliche von der GRB genannten Preise, soweit nichts anderes vermerkt ist, netto, d, h, zuzüglich Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe.
3.2 Sofern nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen 14 Tage nach Rechungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die GRB behält sich weitergehende Schadensersatzansprüche vor.
3.3 Gegen die Forderungen der GRB kann der Kunde weder aufrechnen noch ein Zahlungsrückbehaltrecht geltend machen. Dies gilt nicht, wenn die Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Kunden gemäß § 320 BGB leibt unberührt.
4.1 Für die technische Abwicklung von Abholungen und Übernahmen radioaktiver Stoffe bzw. Strahlenquellen, gelten vorrangig die besonderen „Annahmebedingungen der Landessammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe“ in der jeweils gültigen Fassung. Die AGB finden insoweit nur ergänzend Anwendung.
4.2 Der Kunde ist für die zutreffende und den Annahmebedingungen der GRB entsprechende Deklaration der radioaktiven Stoffe bzw. Strahlenquellen allein verantwortlich; er haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben. Die GRB ist berechtigt auch vor Abnahme der radioaktiven Stoffe bzw. Strahlenquellen zu prüfen, ob die Spezifikation der radioaktiven Stoffe bzw. Strahlenquellen den vom Kunden angegebenen Spezifikationen entspricht. Die Prüfung erfolgt auf Kosten der GRB, es sei denn, die Prüfung ergibt eine nicht unerhebliche Abweichung. Die mit der Durchführung der Prüfung entstehenden Mehrkosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Kunden.
4.3 Sofern nichts anderes vereinbart, holt die GRB oder ein von der GRB beauftragtes Transportunternehmen die radioaktiven Stoffe bzw. Strahlenquellen vom Kunden ab. Termin und genauer Ort der Abholung werden vorher mit dem Kunden vereinbart. Er verpflichtet sich, der GRB oder dem Transporteur alle erforderlichen Dokumente unaufgefordert zu übergeben, die die GRB oder der Transporteur nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Gefahrgutrechts, bei sich führen muss. Die Regelungen des Gefahrgutrechts gelten als vereinbart.
4.4 Die Versandstücke müssen zum vereinbarten Abholtermin mit den LBA -Nr. gekennzeichnet und für die Übernahme bereitgestellt werden. Der innerbetriebliche Transport der Versandstücke bis zum Transportfahrzeug der GRB oder des Transporteurs obliegt dem Kunden. Sofern die GRB gefälligkeitshalber auf Veranlassung des Kunden diesem beim innerbetrieblichen Transport Hilfestellung leistet, wird die GRB ausschließlich im Pflichtenkreis des Kunden tätig. Der Kunde trägt daher auch in diesem Falle die alleinige Verantwortung und das Risiko des innerbetrieblichen Transports der Versandstücke.
4.5 Übersteigt die Wartezeit aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zwischen Ankunft des Transports und der vollständigen Beladung 60 Minuten, hat der Kunde der GRB auf Nachweis die daraus entstehenden Mehrkosten zu erstatten. Gleiches gilt für Kosten für Leerfahrten, die durch vertragswidriges Verhalten des Kunden verursacht werden.
4.6 Grundsätzlich erfolgt der Eigentumsübergang an den radioaktiven Stoffen bzw. Strahlenquellen nach erfolgter Eingangskontrolle und letztgültiger Feststellung der Annahmebereitschaft. Sollte nach Abholung und Eingangskontrolle festgestellt werden, dass die radioaktiven Stoffe bzw. Strahlenquellen nicht nur unerheblich von den vom Kunden angegebenen Spezifikationen abweichen oder die Annahmebedingungen der GRB nicht erfüllen, erfolgt kein Eigentumsübergang. Kommt der Kunde trotz einer mit einer angemessener Fristsetzung verbundenen entsprechenden Aufforderung der GRB seiner Verpflichtung zur Abholung der radioaktiven Stoffe bzw. Strahlenquellen nicht nach, so ist die GRB berechtigt den Rücktransport auf Kosten des Kunden selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
4.7 Soweit vereinbart, stellt die GRB dem Kunden geeignete Behälter für die Verpackung der radioaktiven Stoffe und Strahlenquellen leihweise zur Verfügung. In die Behälter dürfen nur Abfälle und Strahlenquellen mit der vom Kunden angegebenen Spezifikation gefüllt werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Behälter ordnungsgemäß behandelt und ausreichend gesichert sind. Der Kunde haftet für jeden durch ihn zu vertretenen Verlust, durch ihn zu vertretene Beschädigungen durch unsachgemäßen Umgang oder einen etwaigen Dekontaminationsaufwand bei äußerlicher Kontamination. Er trägt allein die Verkehrssicherungspflicht für die Behälter bis zur abschließenden Rückgabe/Übernahme durch die GRB. Die Behälter verbleiben im Eigentum der GRB. Die GRB wird berechtigt, jederzeit die Behälter gegen andere Behälter auszutauschen. Für den Fall der Vertragsbeendigung wird die GRB berechtigt, die Behälter unverzüglich zurückzuholen. Abholkosten und Mehrkosten, die aufgrund von Beschädigungen an den Behältern entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Die vertragliche Entsorgungspflicht der GRB bezieht sich nur auf radioaktive Stoffe bzw. Strahlenquellen, die mit den vom Kunden angegebenen Spezifikationen übereinstimmen. Entsprechen die radioaktiven Stoffe bzw. die Strahlenquellen nicht der vom Kunden angegebenen Spezifikation, ist die GRB gegenüber dem Kunden nicht zur Entsorgung verpflichtet. Führt die GRB die Entsorgung dennoch durch, hat die GRB neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung einen Anspruch auf Ersatz aller Mehraufwendungen, die sich bei der Entsorgung aus der Abweichung der vom Kunden angegebenen und tatsächlichen Spezifikationen ergeben. Weitergehende Rechte, insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatz und Vertragsstrafe, bleiben hiervon unberührt.
6.1 Wird der Kunde durch höhere Gewalt an der Bereitstellung der vereinbarten Mengen spezifikationsgerechter radioaktiver Stoffe bzw. Strahlenquellen gehindert oder wird die GRB durch höhere Gewalt an der Abholung gehindert, so wird die betroffene Vertragspartei für die Dauer der Hindernisse von den jeweiligen Leistungspflichten frei, ohne der anderen Vertragspartei zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen oder unverschuldete Betriebsstörungen.
6.2 Entfallen nach Abgabe des bindenden Angebotes der GRB oder nach Abschluss eines Vertrages für von der GRB zu erbringende Leistungen erforderliche behördlichen Genehmigungen, ohne dass dies für die GRB bei Abgabe des bindenden Angebots bzw. bei Vertragsabschluss vorhersehbar gewesen wäre und ohne dass die GRB dies zu vertreten hätte, so ist die GRB berechtigt, bindende Angebote zu widerrufen und von bereits abgeschlossenen Verträgen entschädigungsfrei zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn die GRB nach Abgabe einen bindenden Angebotes oder nach Abschluss eines Vertrags aus anderen, für die GRB nicht vorhersehbaren und von der GRB nicht vertretenden Gründen nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Leistung vereinbarungsgemäß zu erbringen.
Wird die GRB mit der laufenden Entsorgung der radioaktiven Stoffe bzw. Strahlenquellen eines Kunden beauftragt, kann die GRB mangels abweichender Vereinbarung den Entsorgungsauftrag mit einer Frist von zehn (10) Werktagen kündigen.
8.1 Lieferungen von Verpackungsmaterialien erfolgen grundsätzlich ab Werk. Alle Verpackungsmaterialien werden auf Gefahr des Kunden versandt. Waren, die nicht vereinbarungsgemäß abgenommen werden, werden in Rechnung gestellt und gegen Berechnung von Lagergebühren verwahrt. Auf die Nutzungsbeschränkung von gebrauchten 200-l-Fässern, Verwendung nur als Lager- und Transportbehälter für radioaktive Stoffe zugelassen, wird ausdrücklich hingewiesen.
8.2 Die GRB ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies nicht im Vertragsabschluss ausdrücklich ausgeschlossen wurde oder im Einzelfall für den Kunden unzumutbar ist.
8.3 Der Versand/Transport erfolgt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen für Transporte. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt der GRB vorbehalten.
8.4 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Verpackungsmaterialien bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum der GRB (einfacher Eigentumsvorbehalt). Zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
Grundlegend für die Durchführung von Gefahrguttransporten sind die Vorgaben der GGVSEB strikt einzuhalten (auf die jeweils gültigen Annahmebedingungen wird verwiesen). Die GRB ist berechtigt bei Nichteinhaltung der Vorgaben der GGVSE vom Transportauftrag zurückzutreten, und Ersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen.
Die zu erbringenden Dienstleistungen sind nach Absprache mit der GRB gesondert zu beauftragen. Sofern die Dienstleistungen in einem Kontrollbereich durchgeführt werden, sind die gesetzlichen Bestimmungen, im Besonderen des Atomgesetz (AtG) sowie der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zu beachten und einzuhalten. Können beauftragte Dienstleistungen infolge Nichteinhaltung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen nicht durchgeführt werden, so ist der hierdurch der GRB entstehenden zusätzlichen Aufwand vom Kunden gesondert zu vergüten. Werden die gesetzlichen Bestimmungen nach mit angemessener Fristsetzung verbundener Aufforderung von GRB erneut nicht eingehalten. so ist die GRB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche der GRB Bleiben unberührt.
11.1 Bei Mängeln leistet die GRB nach Ihrer Wahl Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn die Nacherfüllung durch die GRB verweigert oder trotz einer mit einer angemessenen Nachfristsetzung verbundenen Aufforderung des Kunden nicht durchgeführt wird sowie dann, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder für den Kunden unzumutbar ist.
11.2 Wandeln (den Vertrag rückgängig machen) oder mindern (die Herabsetzung der Vergütung verlangen) kann der Kunde nur, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, von der GRB verweigert oder trotz Setzung einer Nachfrist nicht durchgeführt wird.
11.3 Bei einer sorgfältigen Eingangskontrolle erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der Ware, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, schriftlich zu rügen, andernfalls die Ware als ordnungsgemäß gilt und jegliche Ansprüche wegen Sachmängel ausgeschlossen sind. Für Kaufleute gilt stattdessen § 317 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel unverzüglich und nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen sind.
11.4 Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
Zur Aufrechnung und zum Zurückbehalt ist der Kunde nur dann berechtigt wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unstreitig ist. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
13.1 Die GRB haftet für die Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nur dann auf Schadensersatz, wenn ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn im Falle einfacher Fahrlässigkeit eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde.
13.2 Soweit die GRB nach Ziff.13.1 für einfache Fahrlässigkeit dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist die Haftung ausgeschlossen hinsichtlich solcher Schäden, die nach Art und Umfang der von der GRB zu erbringenden Leistungen sowie derjenigen Umstände, die der GRB bei Vertragsabschluss bekannt waren oder bekannt sein mussten, für die GRB bei Anwendung verkehrsübliche Sorgfalt nicht vorhersehbar waren.
13.3 Im Falle einer Haftung von der GRB für einfache Fahrlässigkeit wegen schuldhafter Verletzung von Obhuts- oder Überwachungspflichten ist die Haftung der GRB ausgeschlossen, soweit für das geschädigte Gut branchenüblich eine Kaskoversicherung abgeschlossen wird oder in der Branche des Kunden das für den eingetretenen Schaden ursächliche Risiko üblicherweise von diesem versichert wird.
13.4 Im Falle einer Haftung von der GRB für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der GRB für Sach- und Vermögensschäden auf die Deckungssumme der Produkt- und Betriebshaftpflichtversicherung der GRB beschränkt. Ist diese leistungsfrei, so ist die Haftung auf den Betrag des Zehnfachen der für den betroffenen Auftrag zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vergütung beschränkt.
13.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und – auschlüsse gelten in gleicher Weise für die gesetzlichen Vertreter der GRB sowie ihrer Angestellten und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
13.6 Der „§ 26 Haftung in anderen Fällen“ des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren regelt die nicht übertragbare Haftungspflicht des Verwenders radioaktiver Stoffe. Die besondere Haftungspflicht geht erst mit der schriftlichen Bestätigung des Eigentums an den radioaktiven Stoffen bzw. Strahlenquellen auf die GRB über. Sollte die GRB Arbeiten in fremden Kontrollbereichen durchführen gilt die Nichtübertragbarkeit der Haftung bei nuklearen Schäden der GRB als Auftragnehmer als vereinbart.
13.7 Sofern nicht anderweitige Verjährungsfristen durch Gesetz zwingend vorgeschrieben sind, beträgt die Verjährungsfrist für Haftungsansprüche gegen die GRB ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
13.8 Vorstehende Haftung der GRB beschränkende bzw, ausschließende Regelungen gelten nicht für Mängel, für Ansprüche wegen Produkthaftung, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen sowie in den gesetzlich geregelten Fällen verschuldensunabhängiger Haftung.
Die GRB verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz (DSGVO und BDSG neu) sowie ihre Einhaltung zu beachten und zu gewährlisten. Soweit von der GRB oder dem Auftraggeber gewünscht kann eine gesonderte Datenschutzerklärung erstellt werden. Diese ist dann rechtsverbindlich zu unterschreiben.
Für sämtliche Rechtstreitigkeiten aus bzw. im Zusammenhang mit zwischen der GRB und dem Kunden auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Verkauf abgeschlossener Verträgen sind ausschließlich die für den Sitz von der GRB zuständigen Gerichte örtlich zulässig. Die GRB kann aber nach seiner Wahl gegen den Kunden auch an dessen Sitz oder Wohnsitz Klagen erheben.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teil der Bestimmung gilt diejenige rechtliche wirksame Regelung als vereinbart, die in rechtlich zulässiger Weise dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn der Vertrag unvollständig sein sollte.
GRB – Sammelstelle Bayern
für radioaktive Stoffe GmbH
Mitterteich im Mai 2018