Mit der letzten Änderung der Annahmebedingungen der Landessammelstelle Bayern im Februar 2023 wurde bei Punkt 3.3.2.1 ein neuer Absatz eingefügt.
Dieser Absatz lautet:
„Sollen abgeschirmte oder unabgeschirmte Teilpackungen/Materialien/Gegenstände/Abfallteile, welche an der Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als 2 mSv/h aufweisen, in Stahlfässer eingebracht werden, muss dies im Vorfeld mit der LBA abgestimmt werden.“
Diesen Absatz möchten wir hiermit nun näher präzisieren um eine Abstimmung obsolet werden zu lassen.
In Fässer der Abfallsorte 2 (brennbar) und 1a (pressbar, nicht brennbar) dürfen – ab sofort – keine Teilpackungen/Materialien/Gegenstände/Abfallteile mehr eingebracht werden, die an ihrer Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als 2 mSv/h aufweisen.
Sollten Sie derartige Teilpackungen/Materialien/Gegenstände/Abfallteile besitzen, müssen diese von nun an in einer geeigneten und dosisminimierenden Abschirmung als Abfall der Abfallsorte 1b (nicht pressbar, nicht brennbar) separat angemeldet und abgegeben werden.
Beachten Sie dabei bitte die speziellen Annahmekriterien der Abfallsorte 1b (nicht brennbar, nicht pressbar), insbesondere die maximal zugelassene Behälterbruttomasse von 350 kg. Sollten z. B. aufgrund von Abschirmmaßnahmen höhere Behälterbruttomassen notwendig sein, bitten wir Sie, vor dem Verpacken um Kontaktaufnahme und Rücksprache.
Mit dieser Vorgehensweise können wir die für uns verbindlichen Annahmebedingungen der Konditionierungsstätten einhalten.
Wir bitten Sie, dies bei Ihren Entsorgungsplanungen zu beachten und umzusetzen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.